Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 Abs. 2 S. 2 der EU-DSGVO
Was ist der Grund für die gemeinsame Verantwortlichkeit?
Bei der Arbeitnehmerüberlassung arbeitet die Wackler Personal-Service GmbH mit verschiedenen Kunden eng zusammen. Dies betrifft auch die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten. Die Parteien haben gemeinsam die Reihenfolge der Verarbeitung dieser Daten in den einzelnen Prozessabschnitten festgelegt. Sie sind daher innerhalb der nachfolgend beschriebenen Prozessabschnitte gemeinsam für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich (Art. 26 DSGVO).
Für welche Prozessabschnitte besteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit?
Verarbeitungstätigkeit / Zweck | Verantwortlich allein (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) bzw. gemeinsam (Art. 26 DSGVO) | Primär verantwortlich für Betroffenenrechte nach Art. 12-21 DSGVO |
Erhebung von Stamm-, Qualifikations- und Referenzdaten der Leiharbeiter | Personaldienstleister | Personaldienstleister |
Personalverwaltung | Personaldienstleister | Personaldienstleister |
Lohn- und Gehaltsabrechnung | Personaldienstleister | Personaldienstleister |
Meldung an Behörden (z.B. Schwerbehindertenquote) | Personaldienstleister | Personaldienstleister |
Übermittlung und Speicherung von Stamm-, Qualifikations- und Referenzdaten der Leiharbeiter (soweit erforderlich für Arbeitseinsatz) | gemeinsam | Kundenunternehmen |
Abrechnung zwischen Ver- und Entleiher | gemeinsam | Personaldienstleister |
Einrichtung der Zugangsdaten am Computer | Kundenunternehmen | Kundenunternehmen |
Beurteilung Entleiher betr. Arbeitsleistung, Übermittlung an Verleiher | gemeinsam | Personaldienstleister |
Was haben die Parteien vereinbart?
Im Rahmen ihrer gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit haben Wackler Personal-Service GmbH und die Kundenunternehmen vereinbart, wer von ihnen welche Pflichten nach der DSGVO erfüllt. Dies betrifft insbesondere die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen und die Erfüllung der Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 DSGVO.
Diese Vereinbarung ist notwendig, da nach dem Vorgesagten personenbezogene Daten in unterschiedlichen Prozessabschnitten und Systemen verarbeitet werden, die entweder von Wackler Personal-Service GmbH und dem jeweiligen Kundenunternehmen betrieben werden. Details ergeben sich aus der vorstehenden Tabelle.
Was bedeutet das für Betroffene?
Auch wenn eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht, erfüllen die Parteien die datenschutzrechtlichen Pflichten entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die einzelnen Prozessabschnitte wie folgt:
- Im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit ist jede Partei für ihren Bereich verarbeiteten personenbezogenen Daten zuständig.
- Wackler Personal-Service GmbH bzw. das jeweiligen Kundenunternehmen machen den betroffenen Personen die gemäß Art. 13 und 14 DSGVO erforderlichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache unentgeltlich zugänglich, soweit sie nach dem Vorgesagten alleine verantwortlich sind. Hierbei lässt jede Partei der anderen Partei sämtliche dafür notwendigen Informationen aus ihrem Wirkungsbereich zukommen.
- Die Parteien informieren sich unverzüglich gegenseitig über von Betroffenen geltend gemachte Rechtspositionen. Sie stellen einander sämtliche für die Beantwortung von Auskunftsersuchen notwendigen Informationen zur Verfügung.
- Datenschutzrechte können sowohl bei Wackler Personal-Service GmbH und dem jeweiligen Kundenunternehmen geltend gemacht werden. Betroffene erhalten die Auskunft grundsätzlich aber von der Stelle, die nach der vorgesagten Tabelle zuständig ist.